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Betriebsverfassungsgesetz

Auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthält eine Reihe von Schutzrechten, die den gemobbten Kollegen und Kolleginnen eine rechtliche Handhabe gegen weitere Schikanen ermöglichen. Und die dem Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht auferlegen, daß es erst gar nicht zu Mobbing kommt.

§ 74 Betr VG/§ 66 BPersVG
Betriebs-/Personalrat und Arbeitgeber sollen sich mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammensetzen und strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung behandeln.

§ 75 Betr VG/§ 67 Abs. 1 BPersVG
Betriebs-/Personalräte und Arbeitgeber sind verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmerlnnen zu schützen und zu fördern.
Dazu gehört zum Beispiel auch ein Belästigungsverbot am Arbeitsplatz. Täterinnen und Täter können auch zur Rechenschaft gezogen werden.

§ 76 BetrVG /§ 71 BPersVG
Der Betriebs-/Personalrat kann anregen, daß zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Arbeitgeber eine ständige Einigungsstelle eingerichtet wird.

§ 84 BetrVG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren, wenn sie vom Arbeitgeber oder von Beschäftigten des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.
Der Arbeitgeber hat die Beschwerde zu behandeln und muß die Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beschwerde unterrichten.

§ 85 BetrVG /§ 68 Abs. 3 BPersVG
Betriebs-/Personalräte haben Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und auf Abhilfe hinzuwirken.

§ 98 BetrVG
Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber auffordern, Weiterbildungsangebote für Betroffene anzubieten.

§ 80 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG/§68Abs.2 BPersVG
Der Betriebs-/Personalrat hat beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen.

§ 83 BetrVG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in ihre Personalakte zu nehmen.

§ 104 Betr VG/§ 77 Abs. 3BPersVG
Der Betriebs-/Personalrat besitzt das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu versetzen oder zu entlassen, wenn diese durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung des Betriebsfriedens wiederholt emsthaft gestört haben.

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