Betriebsverfassungsgesetz
Auch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) enthält eine Reihe von
Schutzrechten, die den gemobbten Kollegen und Kolleginnen eine rechtliche
Handhabe gegen weitere Schikanen ermöglichen. Und die dem Arbeitgeber
eine Fürsorgepflicht auferlegen, daß es erst gar nicht zu Mobbing
kommt.
§
74 Betr VG/§ 66 BPersVG
Betriebs-/Personalrat
und Arbeitgeber sollen sich mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung
zusammensetzen und strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung
behandeln.
§
75 Betr VG/§ 67 Abs. 1 BPersVG
Betriebs-/Personalräte
und Arbeitgeber sind verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit
der Arbeitnehmerlnnen zu schützen und zu fördern.
Dazu gehört zum Beispiel auch ein Belästigungsverbot am Arbeitsplatz.
Täterinnen und Täter können auch zur Rechenschaft gezogen
werden.
§
76 BetrVG /§ 71 BPersVG
Der
Betriebs-/Personalrat kann anregen, daß zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen ihm und dem Arbeitgeber eine ständige Einigungsstelle eingerichtet
wird.
§
84 BetrVG
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen
des Betriebes zu beschweren, wenn sie vom Arbeitgeber oder von Beschäftigten
des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger
Weise beeinträchtigt werden.
Der Arbeitgeber hat die Beschwerde zu behandeln und muß die Beschwerdeführer
über das Ergebnis der Beschwerde unterrichten.
§
85 BetrVG /§ 68 Abs. 3 BPersVG
Betriebs-/Personalräte
haben Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und auf Abhilfe
hinzuwirken.
§
98 BetrVG
Der
Betriebsrat kann den Arbeitgeber auffordern, Weiterbildungsangebote für
Betroffene anzubieten.
§
80 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG/§68Abs.2 BPersVG
Der
Betriebs-/Personalrat hat beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen,
die dem Betrieb und der Belegschaft dienen.
§
83 BetrVG
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in ihre Personalakte zu nehmen.
§
104 Betr VG/§ 77 Abs. 3BPersVG
Der Betriebs-/Personalrat besitzt das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu versetzen oder zu entlassen, wenn
diese durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung des Betriebsfriedens
wiederholt emsthaft gestört haben.
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