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Rechtliche Situation RA Ralf Müller-Amenitsch RA Hanskarl Ganß Einleitung Der folgende Beitrag bemüht sich, einen Überblick über die rechtliche Situation hinsichtlich des Phänomens "Mobbing" zu vermitteln. Aus anwaltlicher Sicht muß jedoch daraufhingewiesen werden, daß nicht jeder theoretisch denkbare rechtliche Weg in der Praxis auch Erfolg hat. Die erfolgreichsten Lösungsansätze lassen sich meist dann erreichen, wenn es gelingt, ein Gespräch zwischen dem Betroffenen und dem Verursacher bzw. dem Vorgesetzen derart zu vermitteln, daß eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. Rechtswidrigkeit des Mobbing Zweifellos sind die verschiedenen Formen des Mobbing rechtswidrig. Kränkungen, die den Grad einer Beleidigung erreichen sowie Körperverletzungen sind strafbare Handlungen. Geht vom Arbeitgeber eine Mobbinghandlung aus oder duldet er eine solche durch Mitarbeiter so verstößt er gegen die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht. Der Mitarbeiter, der andere Kollegen schikaniert, verstösst wiederum seinerseits gegen die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. 1.Die
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers 2.
Die Treuepflicht des Arbeitnehmers 3.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts "Arbeitgeber
und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen
Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt
werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen
wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen
oder gewerkschaftlichen Betätigungen oder Einstellung oder wegen
ihres Geschlechts unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, daß Arbeitnehmer
nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt
werden. Betriebsräte, Personalräte haben also hinreichende rechtliche Möglichkeiten, gegen Mobbing vorzugehen. Sie müssen sich vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen, innerbetrieblich nach Möglichkeit nachdrücklich auf den Arbeitgeber einwirken, soweit wie möglich den Sachverhalt feststellen und klären, denn es muß immer wieder darauf hingewiesen werden, daß das Problem weniger in den rechtlichen Möglichkeiten besteht, diese sind zumindest teilweise vorhanden, sondern, wie die Juristen sagen, in der Darlegungs- und Beweislast. Hier sind die Betriebsräte/Personalräte aufgerufen, im Vorfeld für eine weitgehende Klärung und Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen, wenn die späteren Prozeßvertreter des betroffenen Arbeitnehmers etwas erreichen sollen. Dabei wird es hilfreich sein, worauf oben bereits hingewiesen wurde, sich darüber klar zu sein, daß eine Mobbing-Situation schädlich ist für den gesamten Betrieb und dessen Wohlergehen. >>> nach oben |
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